Durch das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz wird die EU-Richtlinie 2018/1972 vom 11.12.2018 umgesetzt. Ziel der Rechtsänderung ist es u. a., den Rechtrahmen für Telekommunikationsdienste weiter zu vereinheitlichen. Neu geregelt werden hierbei z. B. die Informationspflichten der Anbieter, die erweitert werden. Zudem gelten seit dem 01.12.2021 mit dem Inkrafttreten des Gesetzes neue Regelungen betreffend der Kündigung von Mobilfunk- und Internetverträgen. So bleibt es zwar zulässig, eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten zu vereinbaren, nach Ablauf dieser sind die Verträge aber monatlich kündbar. Zudem muss der Anbieter einmal pro Jahr den Endnutzer über den besten ermittelten Tarif informieren.
Auch in anderen Bereichen ergeben sich Änderungen. So wird dem Endnutzer ein Sonderkündigungsrecht für den Fall eingeräumt, dass die AGB des Anbieters geändert werden. Diese Kündigung ist ohne Frist möglich und der Endnutzer muss hierüber informiert werden. Auch die Leistungserbringung selbst wird neuen Regelungen unterworfen. So hat der Verbraucher ein Kündigungs- oder Minderungsrecht, wenn bei Internetverträgen eine erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßige Unterschreitung der vertraglich vereinbarten Bandbreite vorliegt.
(Weitere Informationen zur Rechtsänderung finden sich unter Aktuelles der Wettbewerbszentrale, verlinkt unter Quellen; zur neuen PAngV ab dem 28.05.2022, vgl. Infobrief 47-48/2021: zu Änderungen des UWG ab dem 01.10.2021, vgl. Infobrief 39-40/2021.) (tl)
Quelle(n) verfügbar im Online-Angebot der Wettbewerbszentrale