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Veranstaltungen sind ein wichtiger Teil unserer Verbandsleistung, denn diese stehen ganz im Zeichen von Dialog, Austausch und Networking. Leider müssen wir aufgrund der aktuellen besonderen Situation auf jegliche Veranstaltungen verzichten. Sobald die aktuelle Lage solche aber wieder zulässt, finden Sie hier unsere Veranstaltungen.
Der HDE-Online-Monitor informiert über die Marktentwicklung im Online-Handel in Deutschland und greift ausgewählte Markttrends auf. In 2023 wurden erstmals mehr als 50 Prozent des Umsatzvolumens über Marktplätze umgesetzt. Smartphones werden als ständige Alltagsbegleiter auch für das Onlineshopping immer wichtiger. Diese sowie zahlreiche weitere Fakten und Daten finden Sie im aktuellen Onlinemonitor 2024.
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Der HDE berechnet und veröffentlicht jährlich Umsatzkorrekturfaktoren, die als Umsatzplanungshilfe für den stationären Einzelhandel verwendet werden können. Die Umsatzkorrekturfaktoren geben an, um wie viele Prozentpunkte die Umsatzentwicklung eines bestimmten Monats bzw. Jahresabschnittes gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum bereinigt (erhöht oder vermindert) werden muss, um den Einfluss der unterschiedlichen Umsatzanteile der Verkaufs-/Wochentage auszuschalten. Aus der Höhe der einzelnen Umsatzkorrekturfaktoren kann schon heute recht gut abgelesen werden, welche Monate bzw. Jahresabschnitte von der Lage und Anzahl der Verkaufstage her positiv oder negativ beeinflusst werden. Grundlage der Berechnung ist die prozentuale Verteilung des Wochenumsatzes auf die einzelnen Verkaufstage. Die entsprechenden Angaben hat der HDE in Form von Jahresdurchschnitten bei seinen Mitgliedsunternehmen erhoben.
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Seit dem 07.05.2022 ist in Niedersachsen eine Änderung der Absonderungs-Verordnung in Kraft getreten, mit der die Landesregierung die Empfehlungen des Bundesgesundheitsministeriums und des Robert-Koch-Institutes zu den Regeln für Isolation und Quarantäne umgesetzt hat. Ungeachtet der neuen Regelungen hält Niedersachsen weiterhin daran fest, dass positive Antigentestergebnisse mittels PCR-Testung betätigt werden müssen. Die Absonderungs-Verordnung enthält darüber hinaus nun auch eine Pflicht für die Anbieter von Teststellen, positiv getestete Personen über die Pflicht zur Absonderung und der Durchführung einer PCR-Testung zu informieren. Die geänderten Regeln gelten seit Samstag auch für Personen, die sich zu diesem Zeitpunkt in Isolation oder Quarantäne befanden.
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Niedersächsische Absonderungsverordnung wird bis zum 30. April verlängert - Erstattung des Verdienstausfalls für Kontaktpersonen in Quarantäne ohne Auffrischungsimpfung entfällt ab dem 25. April
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Mit der überarbeiteten Niedersächsische Absonderungsverordnung – gültig ab 19. März 2022 des Niedersächsischen Gesundheitsministeriums wird verbindlich festgelegt, dass sich Personen, die sich mit dem COVID-19 infiziert haben, in der Regel zehn Tage in häusliche Isolation begeben müssen. Die Isolation darf grundsätzlich nur dann beendet werden, wenn die Betroffenen mindestens 48 Stunden symptomfrei sind. Der Impfstatus der erkrankten Person hat keine Auswirkungen auf die Pflicht zur Isolation.
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Am 19.03.2022 sind die geänderten Verordnungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 18.03.2022 n Kraft getreten. Für den Einzelhandel bleibt die maßgebliche Vorschrift des § 9a der Niedersächsischen Corona-Verordnung unverändert. Niedersachsen macht damit von der hinlänglich in den zurückliegenden Tagen thematisierten „Verlängerungsoption“ hinsichtlich der bisherigen Regelungen bis zum 02.04.2022 Gebrauch. Vor diesem Hintergrund ist auch die Laufzeit der Niedersächsischen Corona-Verordnung nun bis zum 02.04.2022 vorgesehen.
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Die Niedersächsische Staatskanzlei hat mit Blick auf die Gesamtheit der neuen Verordnungs-Regelungen darauf hingewiesen, dass damit zahlreiche Einschränkungen des gesellschaftlichen Lebens schrittweise zurückgenommen werden. Die neue Niedersächsische Corona-Verordnung tritt zum 19. März 2022 außer Kraft. Danach sollen - wenn alles gut geht und es nicht zu einem Wiederansteigen der Infektions- und Krankenhauszahlen kommt - die coronabedingten Einschränkungen fast vollständig gelockert werden.
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Diese tritt heute, 24.02.2022, in Kraft und beinhaltet schrittweise Lockerungen der Pandemieschutzmaßnahmen. Der erste Lockerungsschritt gilt für eine Woche bis zum 04.03., dann greifen weitere Lockerungen. Die neue Verordnung ist zunächst befristet bis zum 19.03.2022.
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In der Änderungsverordnungsfassung der geringfügig modifizierten Niedersächsischen Absonderungsverordnung, wurde festgelegt, dass sich Personen, die sich mit COVID-19 infiziert haben, in der Regel nur noch zehn statt bisher 14 Tage in häusliche Isolation begeben müssen. Die Isolation darf grundsätzlich nur dann beendet werden, wenn die Betroffenen mindestens 48 Stunden symptomfrei sind. Der Impfstatus der erkrankten Person hat keine Auswirkungen auf die Pflicht zur Isolation.
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Spezifische Neuigkeiten für den Einzelhandel in Niedersachsen gibt es nach der seit dem 02.02.2022 geltenden geänderten Niedersächsischen Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten nicht zu vermelden. Für den Bereich des 2Gplus (insbesondere auch für gastronomische Einrichtungen – für die der ebenfalls unveränderte § 9 gilt – bedeutsam) ist die Neuregelung in § 7 Abs. 6 der Niedersächsischen Corona-Verordnung hervorzuheben. Dort sind weitere Ausnahmen von dem zusätzlichen Erfordernis, einen negativen Testnachweis vorzulegen, geregelt.
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Aus aktuellem Anlass, weil Überprüfungen durch die zuständigen Behörden erfolgen und Strafen bzw. Sperrung von Ware wegen Missachtung der Bestimmungen des TextilkennzeichnungsG drohen, möchten wir auf das anliegende Merkblatt verweisen. Nach unserer Kenntnis werden zunächst noch Verwarnungen ohne Verwarnungsgeld ausgesprochen.
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Mit der ebenfalls am 14.01.2022 in Kraft getretenen Niedersächsischen Verordnung zur Absonderung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren Kontaktpersonen (Niedersächsische SARS-CoV-2-Absonderungsverordnung) des Niedersächsischen Gesundheitsministeriums sind die in der jüngsten MPK getroffenen Beschlüsse im Hinblick auf einen rechtsverbindlichen und landesweit einheitlichen Rahmen zum Umgang der Gesundheitsämter mit Quarantäne- und Absonderungsanordnungen geschaffen worden.
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Am 19.03.2022 sind die geänderten Verordnungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 18.03.2022 in Kraft getreten. Für den Einzelhandel bleibt die maßgebliche Vorschrift des § 9a der Niedersächsischen Corona-Verordnung unverändert. Niedersachsen macht damit von der hinlänglich in den zurückliegenden Tagen thematisierten „Verlängerungsoption“ hinsichtlich der bisherigen Regelungen bis zum 02.04.2022 Gebrauch. Vor diesem Hintergrund ist auch die Laufzeit der Niedersächsischen Corona-Verordnung nun bis zum 02.04.2022 vorgesehen.
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Am 11. März 2020 hat die Weltgesundheitsorganisation (WHO) den Ausbruch des Coronavirus als Pandemie eingestuft. Das wirtschaftliche Leben ist in Deutschland immer noch sehr einge-schränkt. Unternehmen können aufgrund von Schutzmaßnahmen ihren Betrieb nur unter Auf-lagen weiterführen oder müssen ihren Betrieb phasenweise vollständig einstellen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Kurzarbeit und das Kurzarbeitergeld (Kug) wurden im Zuge der Corona-Pandemie im Eilverfahren in mehreren Gesetzespaketen angepasst. In diesem Zusammenhang stellen sich viele rechtliche und praktische Fragen, die dieses FAQ-Papier beantwortet. Der Fokus liegt auf den Fragen, die sich im Zusammenhang mit den Neu-regelungen stellen. Zu weiteren Fragen hat die Bundesagentur für Arbeit (BA) umfangreiche FAQ veröffentlicht, die regelmäßig aktualisiert werden.
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Die Niedersächsische Landesregierung hat als Konsequenz aus der vom OVG Niedersachsen am vergangenen Donnerstag gekippten 2G-Regelung für den Einzelhandel im Bundesland Niedersachsen per Eilverkündung vom gestrigen Tage mit Wirkung ab heute (Dienstag, dem 21. Dezember 2021) Regelungen zur FFP2-Masken-Tragepflicht in der Niedersächsischen Corona-Verordnung ab der Warnstufe 1 verankert.
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Der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom heutigen Tage § 9a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 der Niedersächsischen Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavi-rus SARS-CoV-2 und dessen Varianten vom 23. November 2021 vorläufig außer Vollzug gesetzt (Az.: 13 MN 477/21).
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Niedersächsische Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Niedersächsische Corona-Verordnung)
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Arbeitsschutz - Betrieblicher Infektionsschutz
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Niedersächsische Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Niedersächsische Corona-Verordnung)
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Niedersächsische Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Niedersächsische Corona-Verordnung).
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Jetzt machen! Förderkulisse 'Innenstadt' Niedersachsen.
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Niedersächsische Corona-Verordnung vom 24. August 2021 – kompakt.
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Über die infektionspräventive Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten.
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der Stadt Osnabrück
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der Stadt Osnabrück
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Landkreis Osnabrück 22.07.2020
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Stadt Osnabrück 20.07.2020
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Zeitstrahl (07.05.2020)
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Matrix (07.05.2020)
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zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (27.04.2020) HDE-Pressemitteilung mit Forderung um weitere Hilfe, Stand 05.05.2020
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Creditreform hilft bei Bonitätsprüfung (09.04.2020)
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Hilfsangebote für Unternehmen in der Corona-Krise
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Appell an die Politik
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Aktuelle Information der Agentur für Arbeit 20.03.2020 - Anzeige über Arbeitsausfall
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"Acht-Punkte-Programm für den Einzelhandel"
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aktuelle Info
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"Corona"
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Stand 22.01.2021
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mit Ausnahmeregelungen
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zur Regelung zur Förderung von Digitalisierungsberatungen
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