Zum Hauptinhalt springen

Kurzarbeitergeld

Wir möchten darauf hinweisen, dass die Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldzugangsverordnung in der Fassung des Regierungsentwurfs vom 14. September 2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden ist.

Mit der Verordnung werden auf der Grundlage von § 421c Abs. 5 SGB III folgende aktuell noch bis 30. September 2022 geltende Zugangserleichterungen für das Kurzarbeitergeld um drei Monate bis zum 31. Dezember 2022 verlängert:

  • Absenkung des Mindesterfordernisses der vom Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten auf 10 %
  • Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden

Derzeit befindet sich zudem ein Referentenentwurf einer Verordnung über die Öffnung des Kurzarbeitergeldbezugs für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer (KugÖV) in der Beteiligungsphase. Mit der KugÖV soll für die Zeitarbeit der Zugang zur Kurzarbeit vom 1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2022 möglich sein. Hierfür wird die aktuell noch bis 30. September 2022 geltende Verordnungsermächtigung in § 11a AÜG genutzt, die im Rahmen des Gesetzes zur Anpassung der Verordnungsermächtigungen beim Kurzarbeitergeld und anderer Regelungen verlängert werden soll (s. o.). Die Verordnung soll voraussichtlich bereits heute im Bundeskabinett beschlossen werden.

 

 

1%