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Zeugnis

Zeugnis im Überblick

  • Zeugnisse können am Ende und im Laufe eines Arbeitsverhältnisses angefordert werden
  • Es wird zwischen einfachen und qualifizierten Zeugnissen unterschieden
  • Anspruch auf Arbeitszeugnis besteht nach 6 Wochen Beschäftigungszeit
  • Zeugnisse sind unterschriftspflichtig

Wann hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf ein Zeugnis?

Nicht nur am Ende eines Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer auf Antrag ein Zeugnis zu erteilen (§§ 630 BGB, § 109 GewO). Auch schon während des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitnehmer unter gewissen Voraussetzungen einen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis haben. Der Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses besteht schon nach wenigen Arbeitstagen.

 

Gibt es Unterschiede beim Umfang des Zeugnisses?

Ja. Zunächst hat der Arbeitnehmer nur Anspruch auf ein einfaches Zeugnis. Im einfachen Zeugnis werden lediglich die Art und Dauer der Beschäftigung und der Aufgabenbereich bestätigt. Auch bei einem einfachen Zeugnis ist jedoch das Tätigkeitsgebiet sorgfältig zu umschreiben.

Ab einer Beschäftigungszeit von etwa 6 Wochen besteht grundsätzlich ein Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis. In einem qualifizierten Zeugnis werden über die Angaben des einfachen Zeugnisses hinaus auch persönliches Verhalten, Führung und Leistung des Arbeitnehmers beurteilt.

 

Welche Formvorschriften müssen bei einem Zeugnis beachtet werden?

Das Zeugnis ist schriftlich (nicht elektronisch per E-Mail oder Fax) und in deutscher Sprache zu erteilen. Es sollte in einer optisch ansprechenden und unversehrten Form auf dem Geschäftsbriefbogen geschrieben sein. Beim Endzeugnis müssen Ausstellungsdatum und Beendigungszeitpunkt übereinstimmen.

Wird das Zeugnis vom Arbeitgeber berichtigt, sollte auch das berichtigte Zeugnis das Datum des ursprünglich erteilten Zeugnisses (Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses) angeben.

Jedes Zeugnis bedarf der Unterschrift der für derartige verbindliche Erklärungen des Arbeitgebers zuständigen Person – beispielsweise des Geschäftsführers oder Personalleiters.

 

Sind bestimmte Formulierungen in einem Zeugnis zu verwenden?

Die Formulierung des Zeugnisses obliegt dem Arbeitgeber. Er bestimmt, inwieweit dem Arbeitnehmer bestimmte Eigenschaften bescheinigt werden. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf bestimmte Formulierungen, insbesondere nicht in der sogenannten „Zeugnissprache“.

Abweichend vom allgemeinen Sprachgebrauch haben sich in der Zeugnissprache Bewertungen herausgebildet, die auf den allgemein üblichen Gebrauch oder die Rechtsprechung zurückzuführen sind.

 

Als HDV-Mitglied haben Sie Zugriff auf das Merkblatt „Zeugnis im Fokus“ im Servicebereich. Wegen der Komplexität der „Zeugnissprache“ empfehlen wir dieses Dokument dringend zum Download.

Informationen & Formulare

Zeugnis Merkblatt

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