Zum Hauptinhalt springen

Wettbewerbsrecht

Wettbewerbsrecht im Überblick

  • Abmahnungen sind ein Mittel der privaten Rechtsdurchsetzung
  • Abmahnungen dienen der außergerichtlichen Einigung
  • Abmahnungen werden mitunter missbräuchlich eingesetzt „Abmahnvereine“
  • Im Falle einer Abmahnung sind Fristen einzuhalten

Abmahnungen nach dem Lauterkeitsrecht (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb – UWG) treffen irgendwann jeden Einzelhändler oder Dienstleister. Sie sind zum Teil mit erheblichen wirtschaftlichen Belastungen und praktischem Aufwand für den Betroffenen verbunden.

Ein besonderes Ärgernis sind missbräuchlich ausgesprochene Abmahnungen wegen geringfügiger Verstöße mit geringer Wettbewerbsrelevanz. Diese werden vorwiegend ausgesprochen, um Gebühren zu generieren und Vertragsstrafen erwirken zu können – z. B. durch sogenannte „Abmahnvereine“.

Hingegen hat sich die Abmahnung als Instrument der privaten Rechtsdurchsetzung bewährt. Auf diesem außergerichtlichen Weg wird die Einhaltung der bestehenden Wettbewerbsregeln effizient gewährleistet. Wettbewerber haben auch ein legitimes Interesse an der Einhaltung der geltenden Gesetze. Deshalb ist das Lauterbarkeitsrecht auch Bestandteil der HDV-Satzung.

 

Was ist eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung?

Eine Abmahnung dient der außergerichtlichen Rechtsdurchsetzung. Sie gewährleistet im Vergleich zum gerichtlichen Verfahren eine schnellere und kostengünstigere Beseitigung eines Rechtsverstoßes. Nach den lauterkeitsrechtlichen Regeln soll der zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigte vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens daher eine Abmahnung aussprechen und dem Betroffenen damit Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen (§ 12 Abs. 1 S. 1 UWG).

 

Muss ich auf eine Abmahnung reagieren?

In einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ist immer eine Frist für die Abgabe einer Unterlassungserklärung enthalten. Diese Frist ist selten länger als eine Woche. Verstreicht diese Frist, muss der Abgemahnte damit rechnen, dass der Abmahnende beim zuständigen Landgericht eine einstweilige Verfügung beantragt. Da vor den Landgerichten Anwaltszwang besteht, ist dies neben den gerichtlichen Kosten auch mit erheblichen anwaltlichen Gebühren verbunden. Da zudem die Streitwerte in Wettbewerbssachen schnell mehrere Tausend Euro betragen, sollte schnell reagiert werden, nämlich durch die Klärung des Sachverhalts mit einem Rechtsanwalt.

 

Kann ich nur durch Abgabe einer Unterlassungserklärung reagieren?

Nein. Es ist auch denkbar, dem Abmahnenden die Einschaltung der Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten bei der zuständigen IHK vorzuschlagen, wenn die Angelegenheit nicht eindeutig ist. Dieses Verfahren würde den weiteren Fristlauf hemmen, sofern der Abmahnende dem Verfahren zustimmt.

Es ist auch möglich, eine Schutzschrift beim zuständigen Landgericht zu hinterlegen, um so im Falle der Beantragung einer einstweiligen Verfügung durch den Abmahnenden den Richter zur Prüfung des eigenen Standpunktes zu veranlassen. Dafür ist wiederum die Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig.

 

Als HDV-Mitglied haben Sie Zugriff auf weitere Informationen und Hilfestellungen. Sie finden unser Merkblatt „Abmahnung erhalten – was nun?“ zum Download im Servicebereich.

Informationen & Formulare

Abmahnung Merkblatt

250 KB pdf

1%