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Urlaubsrecht

Urlaubsrecht im Überblick

  • Arbeitnehmer haben in jedem Jahr einen gesetzlichen Urlaubsanspruch
  • Abweichende Regelungen sind nur zugunsten des Arbeitnehmers möglich
  • Jugendliche haben einen nach Alter gestaffelten Urlaubsanspruch
  • Höhe des Urlaubsanspruchs richtet sich nach der Wochenarbeitszeit
  • Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt 24 Werktage
  • Urlaubsabgeltung bei laufendem Arbeitsverhältnis ist unzulässig

Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BurlG) haben Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Es können aber abweichende Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers durch einzelvertragliche Regelungen, Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen getroffen werden. Nachteilige Regelungen vom BurlG sind nur durch Tarifverträge möglich, wobei der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers verändert werden darf.

 

Ab wann hat ein Arbeitnehmer einen Urlaubsanspruch?

Voraussetzung für den gesetzlichen Urlaubsanspruch ist zunächst das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses. Dabei sind auch Teilzeit- und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse zu beachten. Der Arbeitnehmer erwirbt nach einer Wartezeit von 6 Monaten erstmalig den vollen gesetzlichen Urlaubsanspruch, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Arbeitnehmer während des Zeitraums auch tatsächlich gearbeitet hat.

 

Welchen Urlaubsanspruch haben jugendliche Arbeitnehmer?

Neben dem BUrlG gibt es Sonderbestimmungen in anderen Gesetzen für bestimmte Arbeitnehmergruppen. Für Jugendliche ist der gesetzliche Urlaubsanspruch im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) geregelt. So beträgt der Urlaubsanspruch jugendlicher Arbeitnehmer mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist, mindestens 27 Werktage, wenn er noch nicht 17 Jahre alt ist und mindestens 25 Werktage, wenn er noch nicht 18 Jahre alt ist. Ist er zu Jahresbeginn bereits älter als 18 Jahre, hat er den gesetzlichen Urlaubsanspruch nach dem BurlG.

Wie berechnet man den Urlaubsanspruch?

Jedem Arbeitnehmer steht ein gesetzlicher Urlaubsanspruch von 24 Werktagen im Kalenderjahr zu. Werktage sind alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind, also auch der Samstag. Da das BurlG von einer 6-Tage-Woche ausgeht, ist der jeweilige Urlaubsanspruch nach der Zahl der Arbeitstage in der Woche zu berechnen. Bei 5 Arbeitstagen in der Woche ergibt dies z. B. einen gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch von 20 Arbeitstagen. Bei Problemen mit der Berechnung des Urlaubsanspruchs sollten Sie als HDV-Mitglied unbedingt die Geschäftsstelle kontaktieren, denn zu viel gewährter Urlaub kann nicht zurückgefordert werden.

 

Welchen Umfang hat der Urlaub?

Der Urlaub bemisst sich nach Werktagen. Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind, also alle Samstage oder arbeitsfreien Wochentage. Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt 24 Werktage, also 4 Wochen. Der tarifliche Urlaubsanspruch im Einzelhandel beträgt 36 Werktage (also 6 Wochen) und damit also 12 Tage mehr als der gesetzliche Urlaub.

 

Welchen Anspruch hat ein Teilzeitbeschäftigter?

Teilzeitbeschäftigten steht rechnerisch der gleiche Urlaubsanspruch zu wie Vollzeitbeschäftigten. Es kann sich im Einzelfall anbieten, den nach Werktagen bemessenen Urlaubsanspruch in Arbeitstage umzurechnen. Von der Rechtsprechung ist entschieden worden, dass der während der Vollzeitbeschäftigung erworbene Urlaubsanspruch beim Übergang in eine Teilzeitbeschäftigung nicht entsprechend der verringerten Wochenarbeitszeit angepasst werden darf, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht nehmen konnte. Der gesetzliche Urlaubsanspruch darf nicht unterschritten werden. Einzelvertraglich können jedoch auch mehr als 24 Tage vereinbart werden.

Wird der Urlaubsanspruch in Arbeitstage umgerechnet, so lautet die Umrechnungsformel:

Urlaubsanspruch in Werktagen x tatsächliche Wochenarbeitstage = Urlaub in Arbeitstagen

 

Kann ich nicht genommenen Urlaub meines Arbeitnehmers abgelten?

Nein, denn eine Urlaubsabgeltung während des laufenden Arbeitsverhältnisses ist grundsätzlich unzulässig. Wird der Urlaub trotz fortbestehendem Arbeitsverhältnis ausbezahlt, so hat der Arbeitnehmer weiterhin einen Anspruch auf Urlaubsgewährung, ohne dass der ausbezahlte Betrag zurückgefordert werden könnte. Kann der Urlaub vor Ablauf der Kündigungsfrist ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, ist er am Ende des Arbeitsverhältnisses abzugelten. Beim Tod des Arbeitnehmers geht dieser Anspruch auf die Erben über. Als reiner Entgeltanspruch unterliegt er den einschlägigen Verfall- oder Verjährungsvorschriften. Die Höhe des Urlaubsabgeltungsanspruches entspricht dem jeweiligen Urlaubsentgelt.

Informationen & Formulare

Urlaub Merkblatt

Stand August 2020

284 KB pdf

Merkblatt - Neue Rechtsprechung: Verfall von Urlaubsansprüchen

172 KB pdf

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