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Teilzeit

Teilzeit im Überblick

  • Es besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf Teilzeitarbeit
  • Voraussetzung: mindestens seit 6 Monaten bei einem Arbeitgeber angestellt
  • Verweigerungsgründe: Organisation, Arbeitsablauf, Sicherheit im Betrieb nicht wesentlich beeinträchtigt
  • Mindestdauer 1 Jahr, Höchstdauer 5 Jahre

Wann hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Verringerung seiner Arbeitszeit?

Der Arbeitnehmer kann grundsätzlich verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit entsprechend seinen Wünschen reduziert wird. Dazu müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Der Arbeitnehmer arbeitet seit mindestens 6 Monaten bei einem Arbeitgeber.
  • Es gibt in der Regel 16 oder mehr Arbeitnehmer – Teilzeitkräfte sind pro Kopf zu zählen, Azubis zählen nicht mit.
  • Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die gewünschte Reduzierung seiner Arbeitszeit spätestens 3 Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Arbeitszeitumstellung mitgeteilt. Dabei ist zumindest die Textform erforderlich.

Liegen diese Voraussetzungen vor, hat der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer das Teilzeitverlangen zu erörtern, d. h., dass er ein Gespräch mit dem Arbeitnehmer über eine Arbeitszeitreduzierung und die konkrete Verteilung der Arbeitszeit führen muss (Erörterungsgespräch). Er läuft ansonsten Gefahr, dass seine Gründe für eine Ablehnung des Teilzeitverlangens in einem gerichtlichen Prozess nicht berücksichtigt werden.

Praxistipp: Das Erörterungsgespräch sollte mit Verlauf und Ergebnis dokumentiert werden.

 

Muss ich als Arbeitgeber dem Teilzeitwunsch nachkommen?

Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen, soweit keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Organisation, der Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt wird oder unverhältnismäßige Kosten verursacht werden. Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschließend. Das bedeutet, dass betriebliche Beeinträchtigungen, die stets mit einer Verringerung oder anderweitigen Verteilung der Arbeitszeit eines Arbeitnehmers einhergehen, vom Arbeitgeber hingenommen werden müssen. Nur darüber hinausgehende Gründe können das Arbeitnehmerinteresse an einer Arbeitszeitreduzierung zurückstehen lassen.

 

Was ist „Brückenteilzeit“ und welches sind die Voraussetzungen dafür?

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz sieht seit dem 01.01.2019 einen Rechtsanspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeit vor. Dieser Anspruch führt dazu, dass Arbeitnehmer nach einer Teilzeitphase wieder zu ihrer vorherigen Arbeitszeit zurückkehren können. Für eine solche befristete Teilzeit müssen u. a. folgende Voraussetzungen gegeben sein:

  • Das Arbeitsverhältnis muss bereits länger als 6 Monate bestehen.
  • Der Arbeitnehmer muss beim Arbeitgeber mindestens 3 Monate vor Beginn der geplanten Brückenteilzeit einen Antrag in Textform unter Angabe des Zeitraums sowie des Umfangs der Verringerung der Arbeitszeit stellen.
  • Die Brückenteilzeit kann nur für mindestens 1 Jahr bis höchstens 5 Jahre genommen werden.
  • Der Anspruch besteht nur gegenüber einem Arbeitgeber mit in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmern.

 

Als HDV-Mitglied gaben Sie Zugriff auf weitere Informationen rund um das Thema Teilzeit. Unser detailliertes Merkblatt steht Ihnen im Servicebereich zum Download zur Verfügung.

Informationen & Formulare

Teilzeitarbeit Merkblatt

Stand Oktober 2019

216 KB pdf

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