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Mutterschutz

Mutterschutz im Überblick

  • Mutterschutz gilt für alle Frauen in einem Beschäftigungsverhältnis
  • Werdende Mütter müssen ihre Schwangerschaft dem Arbeitgeber melden
  • Arbeitgeber müssen die Schwangerschaft von Angestellten bei der Aufsichtsbehörde melden
  • Kündigung während und bis 4 Monate nach der Schwangerschaft ist nicht zulässig
  • Anspruch auf Elternzeit haben Mütter und Väter

Wer fällt unter das Mutterschutzgesetz?

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt für alle Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Der Arbeitsumfang ist unerheblich, so dass auch geringfügig Beschäftigte, Aushilfen und Auszubildende unter das Mutterschutzgesetz fallen. Überdies sind vom Geltungsbereich auch erfasst: Schülerinnen, Studentinnen, Praktikantinnen i. S. d. § 26 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) und Frauen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind, beispielsweise Fremdgeschäftsführerinnen, die sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind.

 

Wie muss ich reagieren, wenn ich von der Schwangerschaft einer Mitarbeiterin erfahre?

Zunächst einmal sollen werdende Mütter ihrem Arbeitgeber die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen die Schwangerschaft bekannt ist. Auf Verlangen soll die werdende Mutter dem Arbeitgeber auf dessen Kosten ein entsprechendes ärztliches Zeugnis vorlegen.

Der Arbeitgeber muss bei Kenntnis der Schwangerschaft unverzüglich die Aufsichtsbehörde benachrichtigen. Die Weitergabe der Mitteilung an den Betriebsrat gegen den Willen der Arbeitnehmerin ist nicht zulässig. Dagegen darf der Arbeitgeber diejenigen zum Betrieb gehörenden Personen über die Schwangerschaft informieren, die z. B. als Vorgesetzte, Personalsachbearbeiter oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit im Hinblick auf ihren Aufgabenkreis betroffen sind.

Außerdem hat der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG jede Tätigkeit im Hinblick auf mögliche Gefährdungen für schwangere und stillende Frauen zu beurteilen und notwendige Konsequenzen zu ermitteln. Der Arbeitgeber hat die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass Gefährdungen einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes möglichst vermieden werden und eine unverantwortbare Gefährdung ausgeschlossen ist.
 

Kann ich einer schwangeren Mitarbeiterin kündigen?

Grundsätzlich nicht. Eine während der Schwangerschaft und während des Zeitraums von vier Monaten nach der Entbindung ausgesprochene Kündigung (fristlos, fristgerecht, Änderungskündigung) durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich unwirksam, auch wenn die Kündigungsfrist erst nach diesem Zeitraum abläuft.

Darüber hinaus ist eine Kündigung bis zum Ablauf von 4 Monaten nach einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche unwirksam. Dieser Sonderkündigungsschutz ist unverzichtbar und kann nicht vertraglich eingeschränkt werden. Voraussetzung für das Wirksamwerden des Kündigungsverbots ist, dass dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft, die Entbindung oder die Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche bekannt war oder ihm innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.

 

Wer hat Anspruch auf Elternzeit?

Einen Anspruch auf Elternzeit haben alle Arbeitnehmer (Mütter und Väter) ebenfalls nach Maßgabe des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG), die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Die Art des Arbeitsverhältnisses (Teilzeit, Befristung, geringfügige Beschäftigung, Berufsausbildung) ist dabei nicht maßgebend.

Unabhängig vom Zeitpunkt der Geburt des Kindes muss der Arbeitnehmer die Elternzeit spätestens 7 Wochen vor der Inanspruchnahme schriftlich geltend machen, wenn sie unmittelbar nach der Geburt oder der Mutterschutzfrist beginnen soll. In diesem Fall ist gleichzeitig mit der Inanspruchnahme zu erklären, für welchen Zeitraum innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit genommen wird.

 

Als HDV-Mitglied haben Sie Zugriff auf unser Merkblatt zu den Themen Mutterschutz, Elternzeit und Elterngeld, das Ihnen im Servicebereich zum Download bereitsteht.

Informationen & Formulare

Informationsblatt

Mutterschutz, Elterngeld und Elternzeit

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