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Beendigung von Arbeitsverhältnissen

Kündigung im Überblick

  • Kündigungen sind empfangsbedürftige Willenserklärungen zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen
  • Voraussetzungen zur Kündigung sind im BGB formuliert
  • Kündigungen müssen schriftlich erfolgen
  • Betriebsräte sind vor jeder Kündigung zu informieren und anzuhören

Arbeitsverhältnisse können durch einverständliche Regelungen enden, beispielsweise durch einen Aufhebungsvertrag, mit Zeitablauf, mit Zweckerreichung oder durch Ausspruch einer Kündigung.

Die häufigste Form ist die Kündigung. Die Kündigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung eines Vertragspartners, durch die der Wille zur einseitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Ausdruck gebracht wird. Der Gesetzgeber hat im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den § 620 ff. BGB wichtige Voraussetzungen für eine Kündigung formuliert. In anderen Gesetzen finden sich ergänzende Regelungen, die ebenso zu beachten sind, wie z. B. im Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder Mutterschutzgesetz (MuSchG).

Das vorliegende Praxiswissen gibt Ihnen einen Überblick über die bei einer Kündigung zu beachtenden Vorschriften. Es wird aber dringend empfohlen, bei Unsicherheiten die Anwälte des Verbands um Rat zu bitten. Dies können Sie als Mitglied des HDV jederzeit tun.

 

Darf ich eine Kündigung auch mündlich aussprechen?

Jede Kündigung eines Arbeitsvertrags bedarf zwingend der Schriftform (§ 623 BGB). Nicht ausreichend ist eine signierte E-Mail, WhatsApp oder Kündigung per Telefax. Eine mündliche Kündigung ist folglich ebenfalls unwirksam.

 

Muss ich einen Kündigungsgrund angeben?

Zunächst gilt, dass Kündigungserklärungen klar und eindeutig seien müssen. Es muss sich zweifelsfrei ergeben, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewollt ist und wann es enden soll. Für den Kündigungseintritt darf keine Bedingung genannt sein. Ein Kündigungsgrund muss grundsätzlich nicht angegeben werden. Allerdings gibt es Ausnahmen, die es zu beachten gilt, so z. B. bei der Kündigung von Auszubildenden. Auch hier sollte bei Zweifeln anwaltlicher Rat eingeholt werden.

 

Ist der Betriebsrat bei einer Kündigung anzuhören?

Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung ordnungsgemäß anzuhören, da sonst die Kündigung unwirksam ist (§ 102 BetrVG). Sie müssen den Betriebsrat nicht nur über die Person und die Art der Kündigung informieren, sondern auch die Kündigungsgründe nachvollziehbar darlegen. Dies kann zwar mündlich, sollte aus Beweisgründen aber schriftlich geschehen.
 

Als HDV-Mitglied haben Sie bei Fragen zur Kündigung Anspruch auf eine persönliche Rechtsberatung durch unsere Verbandsjuristen.

Informationen & Formulare

Arbeitsvertrag

mit Abfindung

17 KB pdf

Aufhebungsvereinbarung

mit Abfindung

46 KB pdf

Kündigung

Stand April 2017

2 MB pdf

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