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Gewährleistungsrecht

Gewährleistungsrecht im Überblick

  • Gewährleistungsfrist lässt sich vertraglich nicht umgehen
  • Zwischen Kaufleuten und Verbrauchern: Gewährleistungsfrist von 2 Jahren
  • Keine Gewährleistungspflicht bei Nichtgefallen
  • Bei gebrauchten Waren: Fristverkürzung auf 1 Jahr

Die geltenden gesetzlichen Regelungen zum Gewährleistungsrecht haben Auswirkungen auf die Verpflichtungen des Händlers gegenüber Verbrauchern und sollten daher auch bei möglichen Vertragsregelungen mit Lieferanten berücksichtigt werden. In jedem Fall sind mögliche Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern auch bei der Kalkulation von Waren und Dienstleistungen (Services) zu berücksichtigen.

Das Gewährleistungsrecht betrifft damit auch Dienstleister, die entsprechende Services erbringen.

 

Hat der Kunde in jedem Fall einen Anspruch auf Gewährleistung?

Bei Kaufverträgen zwischen Kaufleuten und Verbrauchern gilt eine Gewährleistungsfrist von 2 Jahren ab Ablieferung der Kaufsache (§ 438 Abs. 1 Ziff. 3 BGB). Die Ablieferung entspricht in der Regel der Übergabe der Ware.

Die Gewährleistungsfrist bei neuen Produkten kann vom Händler gegenüber einem Verbraucher nicht im Voraus vertraglich außer Kraft gesetzt werden (§ 475 Abs. 2 BGB).

 

Kann der Kunde auch bei Nichtgefallen die Kaufsache zurückgeben?

Der Kunde kann bei Auftreten eines Mangels innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe der Kaufsache behaupten, dass der Fehler von Anfang an bestanden habe. Der Händler muss unter diesen Umständen nachweisen, dass dies nicht der Fall ist. Dies wird in der Praxis kaum möglich sein. Diese „Beweislastumkehr“ zu Lasten des Händlers ist ebenfalls nicht vertraglich zu umgehen.

Allerdings setzt ein Mangel einen Fehler der Kaufsache voraus. Nichtgefallen ist aber kein Fehler, so dass der Händler lediglich aus Kulanz eine Rücknahme gegen Gutscheingewährung oder Erstattung des Kaufpreises vornehmen kann.

 

Gilt bei gebrauchten Sachen etwas anderes?

Ja. Beim Verkauf von gebrauchten Produkten kann die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzt werden. Dies setzt die Einbeziehung in den Kaufvertrag voraus, so dass die Verkürzung direkt oder per Einbeziehung der AGBs Bestandteil des Kaufvertrags werden muss.

 

Als HDV-Mitglied haben Sie Zugriff auf unser detailliertes Merkblatt „Gewährleistungsrecht“, das Ihnen im Servicebereich zum Download bereitsteht.

Informationen & Formulare

Gewährleistungsrecht Merkblatt

Stand August 2016

291 KB pdf

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