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Corona-Kurzarbeitergeld (KUG)

Kurzarbeitergeld (KUG) im Überblick

  • Anspruch auf Kurzarbeitergeld bei erheblichem Arbeitsausfall
  • Kurzarbeitergeld ist auf höchstens ein Jahr befristet
  • Mindestens ein Drittel der Arbeitnehmer muss betroffen sein
  • Leistungshöhe zwischen 60 % und 67 % (Voraussetzung ALG I)

Wann kann ich Kurzarbeitergeld beantragen?

Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld (KUG) besteht, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt, die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind, die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.

Der durch die Einführung von Kurzarbeit bedingte Arbeitsausfall muss erheblich sein. Die Erheblichkeit des Arbeitsausfalls setzt voraus, dass er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht und vorübergehend sowie unvermeidbar (§ 96 Abs. 1 Nr. 1-3 SGB III) und in dem jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens ein Drittel der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist (§ 96 Abs. 1 Nr. 4 SGB III).

Nach § 1 Nr. 1 der KUG-Verordnung ist befristet bis 31.12.2020 in Abweichung von § 96 Abs. 1 Nr. SGB III ein Arbeitsausfall auch dann erheblich, wenn im jeweiligen Kalendermonat weniger als ein Drittel, jedoch mindestens 10 Prozent der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall betroffen sind. Nach Verständigung im Koalitionsausschuss der Bundesregierung ist beabsichtigt, die Befristung für alle Betriebe, die bis zum 31.03.2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben, bis zum 31.12.2021 zu verlängern.

 

Welchen Förderumfang hat das KUG?

KUG wird für einen Arbeitsausfall für längstens zwölf Monate geleistet werden (Regelbezugsfrist nach § 104 Abs. 1 SGB III). Die Bezugsdauer beginnt mit dem ersten Kalendermonat, für den in einem Betrieb bzw. in einer Betriebsabteilung KUG gezahlt wird.

KUG wird als Ausgleich für den Entgeltanteil gewährt, der durch die Arbeitszeitverkürzung entfällt. Die Höhe und Berechnung des KUG orientiert sich an den Vorschriften zur Berechnung des Arbeitslosengeldes. Das KUG stellt keinen vollständigen Ersatz des ausgefallenen Arbeitsentgelts dar. Es beträgt für Arbeitnehmer, die beim Arbeitslosengeld I die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen würden, 67 Prozent, für alle übrigen Arbeitnehmer 60 Prozent der „Nettoentgeltdifferenz“ (§ 105 SGB III) im Anspruchszeitraum.

 

Als HDV-Mitglied haben Sie Zugriff auf ausführliche Informationen in unserem aktuellen Merkblatt „Kurzarbeitergeld“, das Ihnen im Servicebereich zum Download bereitsteht.

Informationen & Formulare

Antrag auf Kurzarbeitergeld

2 MB pdf

Kurzarbeitergeld, Stand 2022

445 KB pdf

Vereinbarung von Kurzarbeit

70 KB pdf

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